| Flohmarktordnung gültig ab September 08 |
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§ 1 Anerkennung Marktordnung
Das Betreten des Geländes ist für Teilnehmer und Besucher nur
unter Anerkennung der Flohmarktordnung gestattet. Mit Betreten wird
die Marktordnung anerkannt.
§ 2 Marktzeiten Sonntags jeweils von 7:00 – ca. 15:00 Uhr. Grundsätzlich sind die Standplätze bis zum Marktende einzuhalten. Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine
Gebührenrückerstattung.
Der Standplatz muss bis spätestens 15:30 Uhr sauber verlassen sein.
Ausnahme: Verlängerte Veranstaltung Die Standgebühr für Kinder bis 14 Jahre ist frei. Nebenkosten € 2,-. Kinder dürfen nur in Begleitung ihrer Eltern verkaufen. Es ist nur gebrauchtes Spielzeug erlaubt. Bei anderen Gegenständen ist die volle Standgebühr zu entrichten. Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet. Die Mindestmiete für Gebrauchtware beträgt € 10,- bei einer Parkplatz breite /3 Meter Standfläche € 15,- / 4 Meter € 20,- / 5 Meter € 25,- / 6 Meter € 30,- / 7 Meter € 35,- / 8 - 9 Meter € 40,- / ab 10 - 12 Meter € 45,- /13 -15 Meter € 50,- und ab den 16 Meter pro Meter 5 Euro zusätzlich. Auch Autos die als Austellfläche benutzt werden, werden berechnet. Für Neuware beträgt die Platzmiete € 30,-- pro angefangener Meter (Neuware ist Genehmigungspflichtig und muss vorab beim Veranstalter angemeldet werden). § 4 Standaufbau Das Aufbauen von Ständen ist nur mit Erlaubnis des Flohmarktpersonals erlaubt. Nach Beendigung des Flohmarktes sind sämtliche Stände abzubauen. Das Ordnungspersonal zeigt freie Standplätze an. Jeder Fahrzeugführer ist für das Parken des Fahrzeugs, den Aufbau und die Sicherung des Standes eigenverantwortlich. Die Einweisung auf die Standplätze wird soweit möglich in der Reihenfolge des Eintreffens vorgenommen, jedoch können vereinzelte Teilnehmer aus organisatorischen Gründen bevorzugt werden. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. Jeder hat den Standplatz einzunehmen, der ihm zugewiesen wird. Fahrzeugbewegungen während der
Veranstaltung sind
nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals
gestattet.
§ 5 Anweisungen des Veranstalters Den Anweisungen des Veranstalters oder seiner Vertreter ist unverzüglich nachzukommen. Märkte sind private Veranstaltungen. Der Veranstalter und seine Vertreter haben das Hausrecht. Verstöße gegen die Marktordnung oder Störung des Marktfriedens können ein Arealsverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben. Der Veranstalter behält sich vor, ein Arealsverbot nötigenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Personen, die einem ausgesprochenen Arealsverbot zuwiderhandeln, werden vom Veranstalter mit einer
Anzeige wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt.
§ 6 Verkauf
a. Privatpersonen dürfen nur solche Waren verkaufen, welche sie im eigenen Haushalt bereits einige Zeit selbst verwendet haben. Jeglicher Verkauf von Neuwaren bzw. der Verkauf von mehreren gebrauchten und identischen Artikeln fällt unter das Gewerberecht und bedarf einer Gewerbeberechtigung. Stände die nur gebrauchte Elektrogeräte,
Fernseher, Musikanlagen aller Art verkaufen,
dürfen nur mit Gewerbeschein verkaufen. b. Sowohl die aus Österreich als auch aus dem EU-Raum stammenden Händler müssen stets das Original des Gewerbescheines bzw. der Reisegewerbekarte mitzuführen. Der Mieter hat alle für seine Tätigkeiten erforderlichen Berechtigungen und Bewilligungen selbst einzuholen. Bei mehrmaligen Verstoß können Strafen bis zu € 3600,- von gesetzlicher Seite ausgesprochen werden Bei Beachten dieser Auflagen ist es möglich auf unserem Flohmarkt das ganze Jahr über zu verkaufen. Das Gewerberecht wird durch
Flohmarkt
Verordnung nicht außer Kraft gesetzt.
§ 7 Arealsverbot
Das Arealsverbot bezieht sich auf das gesamte Flohmarktgelände.
Es erfolgt kein Gebührenersatz bei Erteilung eines Arealsverbots.
§ 8 Haftung bei Schäden Der Veranstalter übernimmt für Unfälle oder Schäden jeglicher Art im Veranstaltungsbereich keinerlei Haftung. Für Schäden haftet immer der Verursacher.
Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder
abhanden gekommene Gegenstände.
§ 9 Müllbeseitigung Jeder Aussteller verpflichtet sich, seinen Standplatz so zu verlassen, wie er ihn vorgefunden hat, d.h. ohne herumliegende Gerümpel oder Müll zu hinterlassen. Anfallender Müll ist wieder mitzunehmen und privat zu entsorgen. Am Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe
von EUR 250,--
verhängt und Strafrechtlich verfolgt. Außerdem wird dem Betreffenden sofort Arealsverbot erteilt.
§ 10 Verbotene Artikel
Verboten ist das Anbieten und der Verkauf von: - Waffen jeder Art einschließlich Zubehör, Messer (Klappmesser, Spring- und Fallmesser, Rambomesser, Butterflymesser), Spielzeugwaffen die Echten täuschend ähnlich sind - Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen, Filmen und Literatur Gegenständen, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt - Objekten jeglicher Art, auf denen Naziembleme erkennbar sind, oder die solche darstellen, Lebensmitteln jeder Art (außer mit dafür im Einzelfall extra erteilter Genehmigung) , - Tieren, Plagiaten, Raubkopien, pyrotechnische Gegenstände, alle vom Gesetzgeberuntersagten Waren auch wer geschmuggelte Zigaretten verkauft oder ankauft wird sofort angezeigt und erhält Platzverweis. Der Veranstalter legt im Zweifel fest, ob Waren unter dieses Verbot fallen. Zuwiderhandlungen werden mit Arealsverbot ohne Gebührenerstattung
belegt. Soweit Personen verbotene
Gegenstände mit sich führen, behält sich der Veranstalter vor, diese Personen
des Areals zu verweisen.
Zusätzlich wird der Veranstalter die Polizei verständigen.
§ 11 Verbot von Glücksspielen
Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele sind auf dem Flohmarkt
verboten. Personen, die gegen dieses Verbot verstoßen, werden des
Areals verwiesen.
§ 12 Gewerbliche Anbieter Der Stand eines gewerblichen Anbieters ist durch Anbringung eines Firmenschildes als gewerblicher Stand zu kennzeichnen. Gewerbliche Anbieter haben auf Verlangen für jeden Verkauf eine Quittung mit Namen und Anschrift des Unternehmens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszustellen. Der Verkauf von Neuwaren ist nur mit
Rücksprache des Veranstalter
möglich.
Der Verkauf von
Neu waren-Kleidung ist generell verboten.
§ 13 Höhere Gewalt Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung
der Standgebühren.
§ 14 Bodenbeschaffenheit / Haftung/ Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Jeder Teilnehmer und Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Es dürfen zum beheizen der Stände im Winter keine Elektrischen Heizer oder offene Heizstrahler benutzt werden, nur geschlossene Gasheizung und Feuerlöscher
§ 15 Werbung Das Verteilen von Werbung ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Werbung, welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht einen sofortigen Areals verweis nach sich. Der Veranstalter behält sich vor den Hausfriedensbruch sowie die Störung des Gewerbebetriebes strafrechtlich zur Anzeige zu
bringen. Die Haftung für die in Umlauf
gebrachte Werbung übernehmen ausschließlich der Herausgeber sowie
dessen Erfüllungsgehilfen.
§ 16 Sonstiges
möchten wir darauf hinweisen, dass wir eine WC- Anlage bei der Tankstelle haben und Sie bitten diese auch in Anspruch zu nehmen. Falls wir jedoch jemanden dabei erwischen,
werden wir eine Anzeige bei der Polizei
veranlassen und von unserer Seite eine Entschädigungsgebühr
von 100,- Euro einfordern.
Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates oder anderen Sportgeräten und Fahrzeugen ist während der Veranstaltung untersagt. Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung
(StVO). Das Befahren des Geländes geschieht
auf eigene Gefahr.
§ 17 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen
Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche
Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Der
Veranstalter
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