Flohmarktordnung gültig ab September 08

   Italienisch

§ 1 Anerkennung Marktordnung

Das Betreten des Geländes ist für Teilnehmer und Besucher nur unter Anerkennung der Flohmarktordnung gestattet. Mit Betreten wird die Marktordnung anerkannt.

§ 2 Marktzeiten

Sonntags jeweils von 7:00 – ca. 15:00 Uhr. Grundsätzlich sind die Standplätze bis zum Marktende einzuhalten. Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine

Gebührenrückerstattung. Der Standplatz muss bis spätestens 15:30 Uhr sauber verlassen sein. Ausnahme: Verlängerte Veranstaltung
§ 3 Preise 

 Die Standgebühr für Kinder bis 14 Jahre ist frei. Nebenkosten € 2,-. Kinder dürfen nur in Begleitung ihrer Eltern verkaufen. Es ist nur gebrauchtes Spielzeug erlaubt.

 Bei anderen Gegenständen ist die volle Standgebühr zu entrichten. Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet.

Die Mindestmiete für Gebrauchtware beträgt  € 10,- bei einer Parkplatz breite /3 Meter Standfläche € 15,- / 4 Meter  € 20,-  5 Meter  € 25,- / 6 Meter  € 30,- /

7 Meter € 35,- /  8 - 9 Meter  € 40,- / ab 10 - 12 Meter  € 45,- /13 -15 Meter € 50,- und ab den 16 Meter pro Meter 5 Euro zusätzlich. Auch Autos die als Austellfläche

benutzt werden, werden berechnet. Für Neuware beträgt die Platzmiete  € 30,-- pro angefangener Meter (Neuware ist Genehmigungspflichtig und muss vorab beim

 Veranstalter angemeldet werden).

  § 4 Standaufbau     

Das Aufbauen von Ständen ist nur mit Erlaubnis des Flohmarktpersonals erlaubt. Nach Beendigung des Flohmarktes sind sämtliche Stände abzubauen.

Das Ordnungspersonal zeigt freie Standplätze an. Jeder Fahrzeugführer ist für das Parken des Fahrzeugs, den Aufbau und die Sicherung des Standes eigenverantwortlich. Die Einweisung

 auf die Standplätze wird soweit möglich in der Reihenfolge des Eintreffens vorgenommen, jedoch können vereinzelte Teilnehmer aus organisatorischen Gründen bevorzugt werden.

Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. Jeder hat den Standplatz einzunehmen, der ihm zugewiesen wird. Fahrzeugbewegungen während der

Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals gestattet. Tel. 0660/2238820

§ 5 Anweisungen des Veranstalters

Den Anweisungen des Veranstalters oder seiner Vertreter ist unverzüglich nachzukommen. Märkte sind private Veranstaltungen. Der Veranstalter und seine Vertreter haben

das Hausrecht. Verstöße gegen die Marktordnung oder Störung des Marktfriedens können ein Arealsverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben.  Der Veranstalter behält

sich vor, ein Arealsverbot nötigenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Personen, die einem ausgesprochenen Arealsverbot zuwiderhandeln, werden vom Veranstalter mit einer

Anzeige wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt.

§ 6  Verkauf  

a. Privatpersonen dürfen nur solche Waren verkaufen, welche sie im eigenen Haushalt bereits einige Zeit selbst verwendet haben. Jeglicher Verkauf von Neuwaren bzw. der

Verkauf  von mehreren gebrauchten und identischen   Artikeln fällt unter das Gewerberecht  und bedarf einer Gewerbeberechtigung. Stände die nur gebrauchte Elektrogeräte,

Fernseher, Musikanlagen aller Art verkaufen, dürfen nur mit Gewerbeschein verkaufen.

b. Sowohl die aus Österreich als auch aus dem EU-Raum stammenden Händler müssen stets das Original des Gewerbescheines bzw. der Reisegewerbekarte mitzuführen.

Der Mieter hat alle für seine Tätigkeiten erforderlichen Berechtigungen und Bewilligungen selbst einzuholen. Bei mehrmaligen Verstoß können Strafen bis zu € 3600,- von

gesetzlicher Seite ausgesprochen werden  Bei Beachten dieser Auflagen ist es möglich auf unserem Flohmarkt das ganze Jahr über zu verkaufen. Das Gewerberecht wird durch

Flohmarkt Verordnung nicht außer Kraft gesetzt.

§ 7 Arealsverbot

Das Arealsverbot bezieht sich auf das gesamte Flohmarktgelände. Es erfolgt kein Gebührenersatz bei Erteilung eines Arealsverbots.

§ 8 Haftung bei Schäden

Der Veranstalter übernimmt für Unfälle oder Schäden jeglicher Art im Veranstaltungsbereich keinerlei Haftung. Für Schäden haftet immer der Verursacher.

Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder abhanden gekommene Gegenstände.

§ 9 Müllbeseitigung

Jeder Aussteller verpflichtet sich, seinen Standplatz so zu verlassen, wie er ihn vorgefunden hat, d.h. ohne herumliegende Gerümpel oder Müll zu hinterlassen. Anfallender Müll

ist wieder mitzunehmen und privat zu entsorgen. Am Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe

von EUR 250,-- verhängt und Strafrechtlich verfolgt. Außerdem wird dem Betreffenden sofort Arealsverbot erteilt.

§ 10 Verbotene Artikel

  Verboten ist das Anbieten und der Verkauf von:

- Waffen jeder Art einschließlich Zubehör, Messer (Klappmesser, Spring- und Fallmesser, Rambomesser, Butterflymesser), Spielzeugwaffen die Echten täuschend ähnlich sind     

- Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen,  Filmen und Literatur Gegenständen, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt

 - Objekten jeglicher Art, auf denen Naziembleme erkennbar sind, oder die solche darstellen, Lebensmitteln jeder Art (außer mit dafür im Einzelfall extra erteilter Genehmigung) ,

 - Tieren, Plagiaten, Raubkopien, pyrotechnische Gegenstände, alle vom Gesetzgeberuntersagten Waren auch wer geschmuggelte Zigaretten verkauft oder ankauft wird sofort

angezeigt und erhält Platzverweis. Der Veranstalter legt im Zweifel fest, ob Waren unter dieses Verbot fallen.  Zuwiderhandlungen werden mit Arealsverbot ohne Gebührenerstattung

belegt. Soweit Personen verbotene Gegenstände mit sich führen, behält sich der Veranstalter vor, diese Personen des Areals zu verweisen.  Zusätzlich wird der Veranstalter die Polizei verständigen.

§ 11 Verbot von Glücksspielen

Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele sind auf dem Flohmarkt verboten. Personen, die gegen dieses Verbot verstoßen, werden des Areals verwiesen.

§ 12 Gewerbliche Anbieter

Der Stand eines gewerblichen Anbieters ist durch Anbringung eines Firmenschildes als gewerblicher Stand zu kennzeichnen. Gewerbliche Anbieter haben auf Verlangen für

jeden Verkauf eine Quittung mit Namen und Anschrift des Unternehmens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszustellen. Der Verkauf von Neuwaren ist nur mit

Rücksprache des Veranstalter möglich. Der Verkauf von Neu waren-Kleidung ist generell verboten.

§ 13 Höhere Gewalt

Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung

der Standgebühren.

§ 14 Bodenbeschaffenheit / Haftung/ Heizen im Winter

Das Gelände weist möglicherweise Bodenunebenheiten auf. Außerdem kann es witterungsbedingt zu Bildung von Schnee- und Eisglätte bzw.
Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Jeder Teilnehmer und Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet
nur bei grober Fahrlässigkeit.
Es dürfen zum beheizen der Stände im Winter keine Elektrischen Heizer oder offene Heizstrahler benutzt
werden, nur geschlossene Gasheizung und Feuerlöscher

§ 15 Werbung

Das Verteilen von Werbung ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Werbung, welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird,

zieht einen sofortigen Areals verweis nach sich. Der Veranstalter behält sich vor den Hausfriedensbruch sowie die Störung des Gewerbebetriebes strafrechtlich zur Anzeige zu

bringen. Die Haftung für die in Umlauf gebrachte Werbung übernehmen ausschließlich der Herausgeber sowie dessen Erfüllungsgehilfen.

§ 16 Sonstiges

Da in letzter Zeit vermehrt Beschwerden bei uns eintreffen über Personen, die Grünflächen, Tiefgaragen und den Bach hinter der Cyta zum Entrichten ihrer Notdurft missbrauchen,

möchten wir darauf hinweisen, dass wir eine WC- Anlage bei der Tankstelle haben und Sie bitten diese auch in Anspruch zu nehmen. Falls wir jedoch jemanden dabei erwischen,

werden wir eine Anzeige bei der Polizei veranlassen und von unserer Seite eine Entschädigungsgebühr von 100,- Euro einfordern.  

Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates oder anderen Sportgeräten und Fahrzeugen ist während der

Veranstaltung untersagt. Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung

(StVO). Das Befahren des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

 

 

      Der Veranstalter